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Satzung des Vereins

Klimaoase Gütersloh e.V.

Stand: 30.08.2024

 

Die männliche Form in dieser Satzung schließt alle weiteren Formen ein, auf die zur besseren Lesbarkeit verzichtet wurde.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Klimaoase Gütersloh e.V..

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Gütersloh.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Projekts „Klimaoase“ der Stadt Gütersloh zur Begrünung der Stadt Gütersloh. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einwerben finanzieller, ideeller und fachlicher Unterstützung für das Projekt, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Aufbau eines Support-Netzwerks.

(3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

(4) Die Änderung des Zwecks bedarf eines Beschlusses mit 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB wird abbedungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: 

            (a) Vollmitglieder, und 

            (b) Fördermitglieder

            - im Folgenden insgesamt auch jeweils als „Mitglieder“ bezeichnet - 

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede (Gebiets-)Körperschaft öffentlichen Rechts werden.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a)  bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b)  bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c)  durch Austritt (Abs. 4);

d)  durch Ausschluss (Abs. 5).

(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

(8) Weitere Vollmitglieder sind

a) der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende des Klimabeirates der Stadt Gütersloh;

b) der Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz des Rates der Stadt Gütersloh. 

Die Entsendung bzw. Wahl ist dem Vorstand auf geeignete Weise nachzuweisen. Die Vollmitglieder gem. Buchstabe a) und b) (nachfolgend Mitglieder Kraft Funktion) sind c/o ihrer unter Nennung ihrer Funktion im Rathaus der Stadt Gütersloh anzuschreiben. Die Vollmitgliedschaft der Mitglieder Kraft Funktion besteht solange die jeweilige Funktion der Mitglieder Kraft Funktion in den genannten Gremien oder der Nachfolgegremien besteht, einer Kündigung bedarf es insoweit nicht.  Die Mitglieder Kraft Funktion sind stimmberechtigt, von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags indes befreit.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen (sofern vorhanden) an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Angelegenheiten des Vereins, die von der Mitgliederversammlung ausdrücklich als vertraulich bestimmt worden sind, streng vertraulich zu halten. 

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede (Gebiets-)Körperschaft öffentlichen Rechts, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte, kann Fördermitglied werden. Den Vollmitgliedern steht es frei, zusätzlich noch Fördermitglied zu sein. Es bestehen dann die Rechte des Vollmitglieds.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

(3) Der Vorstand legt die Mitgliedsbeiträge für die Fördermitglieder nach einer von ihm nach freiem Ermessen gewählten Staffelung (z.B. Gold, Silber, Bronze) fest. 

(3) Den Fördermitgliedern stehen lediglich die unentziehbaren Mindestrechte zu. Dazu gehört das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie das Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung gem. § 37 BGB. Ausgeschlossen werden damit insbesondere, aber nicht abschließend, das Stimmrecht sowie das passive Wahlrecht. Die Mitglieder, die zeitgleich Voll- und Fördermitglied sind, haben in der Mitgliederversammlung folglich nur eine Stimme.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

 

§ 8 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Vollmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:

a)  die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b)  die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;

c)  die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d)  die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e)  die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f)  die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüfer;

g)  Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

h)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i)   Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);

j)   Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k)  sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss des Vorstands können jederzeit Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 3) bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Vollmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Vollmitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Vollmitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Vollmitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Vollmitglieder durch Handzeichen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

(8) Mitgliederversammlungen können auch gänzlich (reine Online-Versammlungen) oder teilweise (Hybrid-Versammlungen) ohne physische Anwesenheit der Mitglieder oder des Vorstandes an einem Versammlungsort stattfinden und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden oder Stimmen ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben werden. Die Wahl der Versammlungsform obliegt dem Vorstand.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden;

b)  dem 2. Vorsitzenden;

c)  dem Schatzmeister;

d)  bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die vorstehend unter a–c genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Vollmitglieder des Vereins.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)  Führen der Bücher;

d)  Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e)  Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;

f)  Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

g)  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

h)  Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes können als Block gewählt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Der Vorstand darf aus der Mitte des Vereins bis zu drei (3) weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Diese müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt, ansonsten werden sie ehrenamtlich tätig. Ihnen kann davon abweichend aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung darüber hinaus eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf auch der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BG anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

 

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.

(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.